SERIE: BETREIBERVERANTWORTUNG · BEITRAG 4 VON 15

Oktober 2026 · 8 min Lesezeit · LEVELS Engineering

Ohne GBU kein rechtssicherer Betrieb: Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Dokument der Betreiberverantwortung. Was hinein gehört, wann sie erstellt und aktualisiert werden muss – und warum sie weit mehr ist als eine Formalie.

Es gibt ein Dokument, das über fast alles entscheidet, was den Betrieb Deiner Aufzugsanlage betrifft: In welchen Intervallen kontrolliert wird, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wie die Notfallorganisation aussieht. Dieses Dokument ist die Gefährdungsbeurteilung – kurz GBU. Und obwohl sie gesetzlich vorgeschrieben ist, fehlt sie in der Praxis erstaunlich oft oder liegt in einer Fassung vor, die mit der heutigen Anlage nichts mehr zu tun hat.

In den ersten drei Beiträgen dieser Serie haben wir die Grundlagen der Betreiberverantwortung, die Pflichtdokumente und die Prüffristen behandelt. Heute geht es um das Dokument, das all diese Themen miteinander verbindet.

Was ist die Gefährdungsbeurteilung – und warum ist sie Pflicht?

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung ergibt sich aus § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Danach muss der Betreiber vor der Verwendung eines Arbeitsmittels – und dazu zählen Aufzugsanlagen – die auftretenden Gefährdungen beurteilen und daraus notwendige Schutzmaßnahmen ableiten. Die GBU ist also keine bürokratische Übung, sondern der systematische Prozess, mit dem der Betreiber die Sicherheit seiner Anlage aktiv steuert.

Wichtig zu verstehen: Die GBU ist eine Betreiberpflicht – nicht die Pflicht des Herstellers, des Wartungsunternehmens oder der ZÜS. Der Betreiber kann sich bei der Erstellung fachkundig unterstützen lassen, die Verantwortung für das Vorhandensein und die Aktualität bleibt jedoch bei ihm. Das knüpft direkt an das an, was wir im ersten Beitrag zur Delegation von Aufgaben besprochen haben.

Was gehört in eine GBU für Aufzugsanlagen?

Eine fachgerechte Gefährdungsbeurteilung betrachtet die Anlage ganzheitlich – technisch, organisatorisch und im Kontext ihrer konkreten Nutzung. Zu den wesentlichen Inhalten gehören:

  • Anlagenbezogene Gefährdungen

Technischer Zustand, Alter der Anlage, bekannte Schwachstellen der verbauten Komponenten, Abweichungen vom heutigen Stand der Technik.

  • Nutzungsbezogene Gefährdungen

Wer nutzt die Anlage? Ein Aufzug in einer Pflegeeinrichtung mit Rollstuhlfahrern und Betten stellt andere Anforderungen als ein Lastenaufzug im Gewerbebetrieb.

  • Umgebungsbezogene Gefährdungen

Standortfaktoren wie Feuchtigkeit, Temperatur, Vandalismus-Risiko oder explosionsgefährdete Bereiche in Industrieumgebungen.

  • Gefährdungen für Instandhaltungspersonal

Zugänge zu Triebwerksraum und Schachtgrube, Absturzsicherung, Quetschstellen: Auch wer an der Anlage arbeitet, muss geschützt sein.

  • Notfallszenarien

Personenbefreiung, Notrufkette, Erreichbarkeit: Die GBU legt fest, wie im Ernstfall reagiert wird und wer dafür qualifiziert sein muss.

  • Cybersecurity bei vernetzten Anlagen

Moderne Anlagen mit Fernzugriff oder IoT-Anbindung müssen auch auf digitale Angriffsflächen bewertet werden. Diesem Thema widmen wir den kompletten nächsten Beitrag.

  • Abgeleitete Schutzmaßnahmen

Das Herzstück: Aus jeder erkannten Gefährdung folgt eine konkrete Maßnahme – technisch, organisatorisch oder personenbezogen – mit Verantwortlichkeit und Frist.

  • Prüf- und Kontrollintervalle

Auf Basis der Gefährdungslage legt die GBU fest, in welchen Abständen Betriebskontrollen erfolgen müssen – die Grundlage für das, was wir in den Beiträgen 7 bis 9 vertiefen.

Wann muss die GBU erstellt und aktualisiert werden?

Die GBU ist kein einmaliges Dokument, sondern ein lebendiger Prozess. Die folgenden Anlässe lösen eine Erstellungs- oder Überprüfungspflicht aus:

Anlass Was ist zu tun?
Vor der ersten Inbetriebnahme Erstellung der GBU als Voraussetzung für den Betrieb. Ohne GBU darf die Anlage nicht betrieben werden.
Modernisierung oder wesentliche Änderung Überprüfung und Anpassung der GBU: Neue Komponenten können neue Gefährdungen mit sich bringen – oder bestehende beseitigen.
Änderung der Nutzung Neubewertung der Gefährdungslage: Ein Aufzug im Bürogebäude hat ein anderes Nutzerprofil als derselbe Aufzug in einer Pflegeeinrichtung.
Änderung der Rechtslage Prüfung, ob neue oder geänderte Vorschriften Anpassungen erfordern – etwa neue Technische Regeln.
Unfall oder Beinahe-Unfall Anlassbezogene Überprüfung: Hat die GBU die eingetretene Gefährdung erfasst? Falls nein: nachbessern.
Regelmäßig, auch ohne Anlass Die GBU ist regelmäßig auf Aktualität zu prüfen – in der Praxis hat sich ein jährlicher Check als fester Termin bewährt.

Wer darf die GBU erstellen?

Die GBU muss fachkundig erstellt werden. Fachkunde bedeutet: Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften, Verständnis der Anlagentechnik und die Fähigkeit, Gefährdungen systematisch zu bewerten. Der Betreiber kann diese Fachkunde selbst besitzen – in der Praxis wird er sie jedoch meist extern einholen, etwa über ein unabhängiges Planungsbüro oder Sachverständige.

Entscheidend bei der Auswahl: Der Ersteller sollte unabhängig sein. Eine GBU, die vom eigenen Wartungsunternehmen erstellt wird, kann in einen Interessenkonflikt geraten – etwa wenn die Beurteilung Maßnahmen empfehlen müsste, die das eigene Vertragsverhältnis betreffen. Herstellerneutralität und Unabhängigkeit sichern die Qualität der Beurteilung.

GBU und Haftung: Der direkte Zusammenhang

Im Schadensfall ist die GBU regelmäßig das erste Dokument, das Behörden, Versicherungen und Gerichte anfordern. Sie beantwortet die zentrale Frage: Hat der Betreiber die eingetretene Gefährdung erkannt und angemessene Maßnahmen ergriffen? Eine aktuelle, fachgerechte GBU ist damit das wirksamste Instrument, um im Ernstfall pflichtgemäßes Handeln nachzuweisen. Fehlt sie oder ist sie veraltet, wird genau das zum zentralen Vorwurf. Ausführlich beleuchten wir diese Zusammenhänge in Beitrag 11 zum Thema Haftung.

Was Dich im nächsten Beitrag erwartet

Im nächsten Beitrag geht es um ein Thema, das viele Betreiber noch gar nicht auf dem Schirm haben: Cybersecurity an Aufzügen. Moderne Anlagen sind vernetzt – und damit angreifbar. Was die Technische Regel TRBS 1115-1 fordert und was das konkret für Deine GBU bedeutet, liest Du in zwei Wochen.

Folge Thema
01 Was bedeutet Betreiberverantwortung? – Ein Überblick
02 Pflichtdokumente für Aufzugsbetreiber: Was muss vorhanden sein – und warum?
03 Prüffristen und ZÜS-Prüfung: Was Betreiber jedes Jahr sicherstellen müssen
04 Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) – Pflicht, keine Kür ← dieser Beitrag
05 Cybersecurity an Aufzügen: Was die TRBS 1115-1 für Betreiber bedeutet
06 Wartungsverträge für Aufzüge: Was drinsteht – und was nicht
07 Betriebskontrollen in der Praxis: Wie Betreiber Kontrollen effizient organisieren
08 TRBS 3121 im Fokus: Betriebskontrollen an Aufzügen richtig durchführen
09 Intervalle, Fristen, Konsequenzen: Wann muss die Betriebskontrolle stattfinden?
10 Wartung vs. Instandhaltung: Was Betreiber wirklich beauftragen sollten
11 Haftung im Schadensfall: Was passiert, wenn der Aufzug einen Unfall verursacht?
12 Liftmanagement: Warum immer mehr Betreiber auslagern
13 Mängel dokumentieren, Tickets anlegen: Vom Protokoll zur Maßnahme
14 Wirtschaftlichkeit von Aufzügen: Wann lohnt Modernisierung statt Weiterbetrieb?
15 Betreiberverantwortung ohne Aufwand: Was LEVELS Engineering für Dich übernimmt

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